Helm macht Sinn!!!
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Helm macht Sinn!!!
Erleidet ein Fahrradfahrer, der ohne Helm unterwegs ist, bei einer Kollision mit einem sich
verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer eine Kopfverletzung, die ein Fahrradhelm verhindert
oder gemindert hätte, so muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines
Helms anrechnen lassen. Das hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
mit Urteil vom 5. Juni 2013 entschieden (Az.: 7 U 11/12).
Die aus Glücksburg stammende Klägerin befand sich mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit, als für sie
unvermittelt die Fahrertür eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Personenkraftwagens geöffnet wurde.
Schwere Kopfverletzung
Bei der anschließenden Kollision stürzte die Frau auf den Hinterkopf. Dabei erlitt sie eine schwere Schädel-
Hirnverletzung, die einen mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt erforderte. Sie ist bis heute nicht
vollständig genesen. Auch ihre berufliche Wiedereingliederung ist noch nicht abgeschlossen.
Mit ihrer gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin eingereichten Klage
begehrte die Fahrradfahrerin die Feststellung, dass ihr alle aus dem Unfall entstandenen Schäden
einschließlich Folgeschäden zu ersetzen sind. Sie forderte insbesondere auch die Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes.
Doch damit hatte die Radlerin nur bedingt Erfolg. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gab ihrer Klage
nur zum Teil statt.
Mitverschulden
Nach den Feststellungen eines von dem Gericht beauftragten Sachverständigen wären die Kopfverletzungen
der Klägerin wesentlich geringer ausgefallen, wenn sie einen Fahrradhelm getragen hätte. Sie muss sich
daher ein Mitverschulden an ihren Verletzungen anrechnen lassen, welches die Richter mit einer Quote von
20 Prozent bemaßen.
Denn dass ein Fahrradhelm einen wesentlichen Schutz vor Kopfverletzungen darstellt, kann nach Ansicht
der Richter nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Aufgrund der Fallhöhe und der fehlenden Möglichkeit,
sich abzustützen, sind Radfahrer ihrer Meinung nach nämlich besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu
erleiden. Gerade dagegen soll ein Helm schützen. Die Anschaffung eines Helms ist Fahrradfahrern daher
zumutbar, so das Gericht.
Nach Ansicht der Richter kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm
tragen wird. „Denn ein Fahrradfahrer weiß, dass er sich im öffentlichen Straßenverkehr einem besonderen
Verletzungsrisiko aussetzt.“
verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer eine Kopfverletzung, die ein Fahrradhelm verhindert
oder gemindert hätte, so muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines
Helms anrechnen lassen. Das hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
mit Urteil vom 5. Juni 2013 entschieden (Az.: 7 U 11/12).
Die aus Glücksburg stammende Klägerin befand sich mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit, als für sie
unvermittelt die Fahrertür eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Personenkraftwagens geöffnet wurde.
Schwere Kopfverletzung
Bei der anschließenden Kollision stürzte die Frau auf den Hinterkopf. Dabei erlitt sie eine schwere Schädel-
Hirnverletzung, die einen mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt erforderte. Sie ist bis heute nicht
vollständig genesen. Auch ihre berufliche Wiedereingliederung ist noch nicht abgeschlossen.
Mit ihrer gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin eingereichten Klage
begehrte die Fahrradfahrerin die Feststellung, dass ihr alle aus dem Unfall entstandenen Schäden
einschließlich Folgeschäden zu ersetzen sind. Sie forderte insbesondere auch die Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes.
Doch damit hatte die Radlerin nur bedingt Erfolg. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gab ihrer Klage
nur zum Teil statt.
Mitverschulden
Nach den Feststellungen eines von dem Gericht beauftragten Sachverständigen wären die Kopfverletzungen
der Klägerin wesentlich geringer ausgefallen, wenn sie einen Fahrradhelm getragen hätte. Sie muss sich
daher ein Mitverschulden an ihren Verletzungen anrechnen lassen, welches die Richter mit einer Quote von
20 Prozent bemaßen.
Denn dass ein Fahrradhelm einen wesentlichen Schutz vor Kopfverletzungen darstellt, kann nach Ansicht
der Richter nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Aufgrund der Fallhöhe und der fehlenden Möglichkeit,
sich abzustützen, sind Radfahrer ihrer Meinung nach nämlich besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu
erleiden. Gerade dagegen soll ein Helm schützen. Die Anschaffung eines Helms ist Fahrradfahrern daher
zumutbar, so das Gericht.
Nach Ansicht der Richter kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm
tragen wird. „Denn ein Fahrradfahrer weiß, dass er sich im öffentlichen Straßenverkehr einem besonderen
Verletzungsrisiko aussetzt.“
DirkK- Stammfahrer
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Alter : 52
Ort : Erda
Re: Helm macht Sinn!!!
Mit dem MTB in die Alpen der Bericht:
Letzer Tag in München:
In Richtung Marienplatz radelte ich auf dem Radweg so vor mich hin, bis sich bei einem parkenden Mercedes die rechte Tür vor mir öffnete und ich den crash nicht verhindern konnte. „Schitt-Schitt“. Werner und MTB schlugen auf dem Bordstein auf und waren lädiert.
Der Typ (auch noch ein Polizist) hat sich dann mächtig um mich gesorgt. Was soll`s, werde ihm dann noch `ne Rechnung schicken.
Natürlich mit Helm!!!!!
Letzer Tag in München:
In Richtung Marienplatz radelte ich auf dem Radweg so vor mich hin, bis sich bei einem parkenden Mercedes die rechte Tür vor mir öffnete und ich den crash nicht verhindern konnte. „Schitt-Schitt“. Werner und MTB schlugen auf dem Bordstein auf und waren lädiert.
Der Typ (auch noch ein Polizist) hat sich dann mächtig um mich gesorgt. Was soll`s, werde ihm dann noch `ne Rechnung schicken.
Natürlich mit Helm!!!!!
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